Satzung des Naturpark Dümmer e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Naturpark Dümmer e. V." und hat seinen Sitz in Diepholz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter VR 100198 eingetragen. Die Abgrenzung des Naturparks ergibt sich aus dieser Karte

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen im Rahmen der allgemeinen Landesplanung, den Naturpark Dümmer mit dem Ziele zu fördern, in diesem als Erholungsgebiet besonders geeigneten Raum die Landschaft zu erhalten und zu pflegen, die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und durch geeignete Maßnahmen eine naturnahe Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen.

(2) Zur Erlangung seiner Ziele fördert der Verein, ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Trägern, insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Anlage oder Instandsetzung von Rad- und Wanderwegen,
  2. Anlage oder Ausbau von Parkplätzen einschließlich Ausstattung mit sanitären Anlagen, Papierkörben, Bänken und Schutzhütten,
  3. Schaffung von Infrastruktur Natur-Erlebnis und Umweltbildung in Planung und Ausführung (Kennzeichnung der Wanderwege einschließlich sonstiger Hinweisschilder und Orientierungstafeln),
  4. Landschaftspflegemaßnahmen, wie zum Beispiel Begrünung von Flächen, die für die Erholung von besonderem Wert sind,
  5. Öffentlichkeitsarbeit und Kartografie.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben soll im Benehmen und unter Mitarbeit anderer gesellschaftlicher Gruppen erfolgen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) – in der zurzeit gültigen Fassung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Es können alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, durch schriftlichen Aufnahmeantrag Mitglieder des Vereins werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erklären. Die Austrittserklärung bewirkt den Austritt aus dem Verein zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Die finanzierten Projekte müssen auch von den ausscheidenden Mitgliedern getragen werden.

§ 4 Förderkreis

Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich – ohne Mitglied des Vereins zu sein – zu den Zielen des Vereins bekennen, können einen Förderkreis bilden. Ein aus der Mitte des Förderkreises gewählter Vertreter kann mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen des Vereins Naturpark Dümmer teilnehmen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliederbeiträge, Mittel

(1) Die zur Erhaltung des Vereinszwecks benötigten Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Beihilfen und private Spenden aufgebracht.

(2) Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Im Übrigen werden öffentliche Beihilfen und private Spenden entgegen genommen.

(3) Ist ein Mitglied mit der Zahlung in Verzug, so ruht dessen Stimmrecht für die Dauer des Verzuges.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand und
  3. die Geschäftsführung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied des Vereins entsendet einen stimmberechtigten Vertreter in die öffentlich stattfindende Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal im Jahr schriftlich auf dem Postwege oder auf elektronischem Kommunikationswege (z. B. E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin abgesandt sein.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich bei ihm unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.
  5. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm, dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem weiteren Vorstandsmitglied unter Angabe des Versammlungsortes und des Datums zu unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan, über die Haushaltsrechnung sowie über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt ferner über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Geschäftsführer, dem die Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus den Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise Diepholz und Vechta sowie des Kreises Minden-Lübbecke.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 erfüllt sind. § 8 (2) gilt entsprechend.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von 5 Jahren.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Vorstandssitzung. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung.
  2. Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, durch welche der Geschäftsführung weitere Aufgaben übertragen werden.
  3. Der Geschäftsführer hat an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er übernimmt das Amt des Schriftführers.
  4. Der Geschäftsführer vertritt den Verein innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung. Der Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt.
  5. Ist keine gesonderte Geschäftsführung bestellt, wird diese Funktion vom Vorsitzenden wahrgenommen (geschäftsführender Vorstand).
  6. Der Geschäftsführer erhält eine angemessene Aufwandsentschädigung, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 13 Haushaltswesen, Rechnungsprüfung

  1. Der Vorsitzende des Vorstandes vollzieht den jährlichen Haushaltsplan. Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ein Kassenbuch zu führen und eine Belegsammlung anzulegen.
  2. Die Rechnungsprüfung nimmt das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Diepholz vor.

§ 14 Vermögen bei Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen je zu einem Drittel den Landkreisen Diepholz und Vechta sowie dem Kreis Minden-Lübbecke zuzuführen und dort nur für deren steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Satzung vom 14.03.1972, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.05.2000. Eingetragen am 22.02.2001 vom Amtsgericht Diepholz ins Vereinsregister Nr. 3237. Satzung geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.2012. Eingetragen am 19.11.2013 vom Registergericht Walsrode ins Vereinsregister Nr. VR 100198.